Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für die Umwandlung


Beschreibung

Es ist verboten bei der landwirtschaftlichen Nutzung Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln. Es kann eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. 

Es werden drei Fälle der Umwandlung von Dauergrünland unterschieden:

1) Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen

Bei der Umwandlung von Dauergrünland in eine andere landwirtschaftliche Nutzungsform (Acker, Dauerkultur) ist umgewandelte Dauergrünlandfläche wertgleich zu ersetzen (Neueinsaat auf Acker- oder Dauergrünlandfläche). Die Bewertung wird durch die untere Naturschutzbehörde vorgenommen. Für Flächen, die bisher schon keine Wiederansaatverpflichtung hatten (nach 2015 neu entstandenes Dauergrünland) ist eine Befreiung vom Umwandlungsverbot (und damit der Ersatzflächen-Einsaat) möglich.

2) Umwandlung von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung

Die Grünlanderneuerung fällt nicht unter das naturschutzrechtliche Umwandlungsverbot mit Ausnahme gesetzlich geschützter Biotope, worunter auch "arten- und strukturreiches Dauergrünland" gehört. 

3) Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Fläche (in der Regel für Bauvorhaben oder zur Aufforstung) 

Ist "umweltsensibles Dauergrünland" betroffen, muss die Aufhebung der Bestimmung "umweltsensibel“ beantragt werden.

 

Zuständige Behörden


Voraussetzungen

Die Beeinträchtigungen müssen ausgeglichen werden.


Verfahrensablauf

1) Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen

2) Umwandlung von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung

Greeningpflichtige Betriebe stellen einen Umwandlungsantrag beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Dort wird ggf. von der unteren Naturschutzbehörde eine Stellungnahme eingeholt und ein Bescheid erstellt.

Im Fall gesetzlich geschützter Biotope ist von jedem Landwirt, der dort eine Grünlanderneuerung plant, eine fachrechtliche Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen.

3). Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Fläche (in der Regel für Bauvorhaben oder zur Aufforstung) 

Der Antrag muss beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gestellt werden, das die fachrechtliche Prüfung vornimmt und ggf. von der unteren Naturschutzbehörde eine Stellungnahme einholt. Ist „umweltsensibles Dauergrünland“ betroffen, muss die Aufhebung der Bestimmung "umweltsensibel“ beantragt werden. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt den Bescheid.


Fristen

keine

Formulare


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage


Zuständige Stelle(n)

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg

Hausanschrift

Schillerplatz 15
96047 Bamberg

Postanschrift

Schillerplatz 15
96047 Bamberg

Telefon

+49 951 8687-0

Fax

+49 951 8687-1217

E-Mail


Webseite

http://www.aelf-ba.bayern.de