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Pflegefachfrau/Pflegefachmann; Beantragung einer Ausbildungsverkürzung


Beschreibung

Die zuständige Regierung kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Ausbildungsdauer zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann anrechnen (vgl. § 12 Abs. 1 PflBG).

Nach § 12 Abs. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) sind Ausbildungen, welche die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen, auf Antrag auf ein Drittel der Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PflBG anzurechnen.


Voraussetzungen

Durch die verkürzte Pflegeausbildung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann formlos schriftlich (postalisch oder per Mail) bei der zuständigen Regierung gestellt werden.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Zeugnis (Abschluss-, Jahres-, Zwischenzeugnis)

    Nachweis über erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen und/ oder Ausbildungsteile


Kosten

Entscheidungsgebühr: ab 5,00 EUR

Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165
95420 Bayreuth

Telefon

+49 921 604-0

Fax

+49 921 604-41258

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de