Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine


Beschreibung

Ausländern, denen aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und die ihre Bereitschaft erklärt haben, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz wird Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine nach Maßgabe des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Für die Dauer bis zur Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels kann eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.

Der Aufenthalt nach § 24 AufenthG berechtigt Schutzberechtigte zur unbeschränkten Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Eine Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis ist aufgrund der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat erlassenen Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) derzeit regelmäßig nicht notwendig.

 


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auf Grundlage des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine sind:

Nachweis der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis:


Verfahrensablauf

Viele Ausländerbehörden bieten für die Antragstellung ein Online-Verfahren an. Bitte prüfen Sie diese Möglichkeit für Ihre Ausländerbehörde. Bietet Ihre Ausländerbehörde keinen Online-Verfahren an, dann wenden Sie sich per E-Mail an die Ausländerbehörde oder sprechen Sie persönlich vor.


Fristen

Anlässlich des Krieges in der Ukraine infolge des Überfalls der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 vertriebene Personen können derzeit aufgrund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) ohne ein Visum nach Deutschland einreisen und sich hier für einen Zeitraum von längstens 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ausnahmsweise ohne eine Aufenthaltserlaubnis aufhalten.

Wenn Kriegsflüchtlinge arbeiten möchten, staatliche Unterstützung (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung) benötigen oder spätestens bevor der genannte Übergangszeitraum abläuft, müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Die Erteilung und Verlängerung ist kostenfrei.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage


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