Ausbildungsberufe im Bereich der Rechtspflege; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation


Beschreibung

Der Zugang zu zahlreichen Ausbildungsberufen im Bereich der Rechtspflege (etwa des oder der Rechtsanwalts- oder Notarfachangestellten) ist in Deutschland nicht reglementiert. Die Aufnahme des Berufs hängt damit nicht davon ob, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsausbildung mit einem inländischen Vergleichsberuf feststellen lässt.

Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ermöglicht es einem Absolventen einer ausländischen Ausbildung allerdings, die eigene Qualifikation auf dem inländischen Arbeitsmarkt transparent darzustellen. Im Falle der Anerkennung der Gleichwertigkeit haben Personen mit ausländischem Ausbildungsabschluss dieselben Rechte und Pflichten wie Absolventen inländischer Ausbildungen.


Voraussetzungen

Voraussetzung für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist, dass der Antragsteller aufgrund seiner ausländischen Berufsqualifikation die Befähigung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit im Inland erworben hat. Zudem dürfen zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.


Verfahrensablauf

Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation erfolgt auf Antrag. Dieser ist bei der für die Durchführung der jeweiligen inländischen Berufsausbildung zuständigen Rechtsanwaltskammer oder Notarkasse und im Übrigen beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz zu stellen.


Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang des Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit innerhalb eines Monats nach Antragseingang. Sie entscheidet über den Antrag spätestens drei Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente. Die Frist kann ggf. verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Die zuständige Stelle teilt mit, in welcher Höhe Kosten für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung erhoben werden. Die Kosten können mittels Überweisung (auch per Online-Banking) bezahlt werden.

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.


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Zuständige Stelle(n)

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