Gelegentliches Feilbieten von Waren; Beantragung einer Erlaubnis


Beschreibung

Wenn Sie aufgrund der gelegentlichen Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen (z. B. Volks-, Jubiläums- oder Kirchweihfeste) oder aus besonderem Anlass (z. B. Sportveranstaltungen, Staatsbesuche oder Großdemonstrationen) Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte, wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde haben.

Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis

Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (zum Beispiel straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse in Form von Sondernutzungsgenehmigungen).


Voraussetzungen


Verfahrensablauf


Erforderliche Unterlagen


Kosten

20 bis 100 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.5/23.2)


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage


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Zuständige Stelle(n)

Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld

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