Versicherungsteuer; Anmeldung


Beschreibung

Die Versicherungsteuer betrifft Prämien- oder Beitragszahlungen aus Versicherungsverträgen. Steuerschuldner der Versicherungsteuer ist der Versicherungsnehmer. Jedoch müssen Sie als Versicherer in der Regel die vereinnahmte Versicherungsteuer für den Versicherungsnehmer entrichten. Der Versicherungsnehmer muss nur dann die Versicherungsteuer selbst anmelden und entrichten, wenn weder Versicherer noch Inkassobevollmächtigte ihren Sitz in einem EU- oder EWR-Staat haben.

Als Steuerentrichtungsschuldner müssen Sie Ihre Steuer im Rahmen der Steueranmeldung für Versicherungen selbst berechnen, anmelden und entrichten.


Voraussetzungen

Sie sind:


Verfahrensablauf

Ihre Versicherungsteueranmeldung müssen Sie elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) übermitteln.

Hinweise:


Fristen

für Versicherer und Bevollmächtigte:

für Versicherungsnehmer:

Hinweise:

Geht die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein, müssen Sie möglicherweise einen Verspätungszuschlag zahlen.
Wenn Sie die Frist von 15 Tagen nicht einhalten, entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen über die Höhe der Steuer.


Bearbeitungsdauer

Ihre Steueranmeldung gilt mit Eingang beim BZSt als Steuerfestsetzung und unterliegt dem Vorbehalt der Nachprüfung. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, gilt diese erst als Steuerfestsetzung, wenn das BZSt zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern

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53225 Bonn

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+49 228 406-0

Fax

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E-Mail


Webseite

http://www.bzst.bund.de