Apothekenpflichtige Arzneimittel; Beantragung einer Erlaubnis für den Versand


Beschreibung

Apotheken, die im Besitz einer Versandhandelserlaubnis sind, dürfen Arzneimittel im Wege des Versands in Verkehr bringen. Diese Apotheken sind berechtigt, an Patientinnen und Patienten in Deutschland und in anderen Mitgliedsstaaten der EU Arzneimittel zu versenden. Die liefernde Apotheke hat dabei das jeweils im Empfängerland herrschende Recht zu berücksichtigen.


Voraussetzungen

Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen. Reine Versandapotheken sind nicht zulässig. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Apothekenbetrieb.

Die Versandräume von denen aus der Versandhandel stattfinden soll, müssen sich in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen der Apotheke befinden.

Ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang muss vorhanden sein. Damit wird sichergestellt, dass

Der Inhaber der Apothekenbetriebserlaubnis hat zudem sicherzustellen, dass

Sofern es sich bei der geplanten Versandapotheke – wie in aller Regel – um eine "Internetapotheke" handeln soll, muss die Apotheke auch über die für den elektronischen Handel geeigneten Einrichtungen und Geräte verfügen.


Verfahrensablauf


Fristen


Erforderliche Unterlagen


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

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96052 Bamberg

Postanschrift


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