Zulassungsbescheinigung Teil I und II; Beantragung eines Ersatzes


Beschreibung

Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief) benötigen Sie als Ersatz neue Zulassungsbescheinigungen Teil I oder II.

Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II abhandenkommt, muss auch die Zulassungsbescheinigung Teil I neu ausgefertigt werden.


Voraussetzungen

eventuell Abnahme einer eidesstattlichen Erklärung auf Verlangen der Behörde


Verfahrensablauf

Sie als Halter des Fahrzeugs müssen den Antrag auf Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung bei der Zulassungsbehörde stellen, die für Ihr amtliches Kennzeichen zuständig ist. Sie können auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen, den Antrag zu stellen. Wird jedoch eine Versicherung an Eides statt gefordert, ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Bei Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) fordert die Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt im Regelfall.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download zur Verfügung.

Der Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder eines Fahrzeugbriefs wird dem Kraftfahrt-Bundesamt von der Zulassungsbehörde gemeldet und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer Auskunft geben.


Fristen

Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung ist unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.


Bearbeitungsdauer

Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) darf erst nach Ablauf der sogenannten Aufbietungsfrist beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg ausgestellt und ausgehändigt bzw. per Einschreiben zugesandt werden. Das Verfahren dauert – abhängig von den Veröffentlichungen der Aufbietungen – vier bis sechs Wochen.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

nach Verwaltungsaufwand: ab 11,70 EUR, Versicherung an Eides statt: 30,70 EUR


Rechtsgrundlagen


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Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Bamberg

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