Gebündelter Bedarfsverkehr; Beantragung einer Genehmigung


Beschreibung

Gebündelter Bedarfsverkehr ist eine Form des Gelegenheitsverkehrs mit PKW. Bei dieser Verkehrsform werden Beförderungsaufträge verschiedener Fahrgäste entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt (Einzelsitzplatzvermietung). Das Unternehmen darf die Aufträge ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen. Es dürfen Fahrtaufträge grundsätzlich nur innerhalb der Gemeinde ausgeführt werden, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat.

Insbesondere im Stadt- und Vorortverkehr hat der Unternehmer eine festgelegte Bündelungsquote zu erreichen.

Die Genehmigungsbehörde legt einzelne tarifbezogene Regelungen (insbesondere Mindestbeförderungsentgelte) fest. Sie kann darüber hinaus weitere Anforderungen an die Beförderung von Personen im gebündelten Bedarfsverkehr regeln (z. B. Rückkehrpflicht, Bediengebiet, Barrierefreiheit, Emissionsvorgaben, Sozialstandards).

Die Genehmigung können Sie für längstens fünf Jahre erhalten. Eine Wiedererteilung ist möglich.

Weitere Auskünfte zum gebündelten Bedarfsverkehr erteilt die örtlich zuständige Bezirksregierung.


Voraussetzungen

Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 13 Abs. 1, 5a des Personenbeförderungsgesetzes und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr geregelt.


Verfahrensablauf

Die Genehmigung für die Ausführung eines gebündelten Bedarfsverkehrs müssen Sie bei der zuständigen Bezirksregierung beantragen.

Diese führt ein Anhörverfahren durch. In dessen Rahmen fordert sie Stellungnahmen von anderen Stellen an, unter anderem von

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie abschließend über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.


Fristen

Keine

Hinweis: Sollten Sie eine Verlängerung der Genehmigung beantragen wollen, ist frühzeitig vor Ablauf der auslaufenden Genehmigung ein Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einzureichen.


Bearbeitungsdauer

Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des prüffähigen Antrages über Ihren Antrag.

Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das rechtzeitig (innerhalb der ersten drei Monate) in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.


Erforderliche Unterlagen


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Erhebung eines Widerspruchs bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

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95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165
95420 Bayreuth

Telefon

+49 921 604-0

Fax

+49 921 604-41258

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de