Sozialversicherungsfachangestellte/r (Fachrichtung gesetzliche Renten- und Unfallversicherung); Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation


Beschreibung

Der Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r ist in Deutschland nicht reglementiert. Um in Bayern in diesem Beruf arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation deshalb nicht zwingend erforderlich.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber.

Ein Anerkennungsverfahren kann aber sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird. Dies kann Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren erhöhen.


Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales stellt die Gleichwertigkeit mit dem deutschen Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r Fachrichtung gesetzliche Renten- und Unfallversicherung fest, wenn

Der Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet.


Verfahrensablauf


Fristen

keine


Bearbeitungsdauer

Das StMAS bestätigt binnen eines Monats den Eingang Ihres Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche erforderlichen Unterlagen zu ergänzen sind. Nachdem die Unterlagen vollständig vorliegen, wird die Entscheidung innerhalb von drei Monaten getroffen. In begründeten Fällen kann diese Frist angemessen verlängert werden.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BQFG ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Die Gebühren für ein entsprechendes Verfahren richten sich nach dem Gebührenrecht des Freistaates Bayern und sind abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens. Die Gebühren bewegen sich in der Regel in einem Rahmen zwischen 25,00 bis 1.000,00 EUR. Nach Art. 14 Bayerisches Kostengesetz kann die Durchführung des Feststellungsverfahrens von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.

Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.

Über weitere Möglichkeiten einer finanziellen Förderung informiert Sie z.B. das Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ (siehe „Weiterführende Links“).

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BVFG (siehe Besondere Hinweise) ist dagegen kostenfrei.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Hausanschrift

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80797 München

Postanschrift


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Telefon

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Fax

+49 89 1261-1122

E-Mail


Webseite

http://www.stmas.bayern.de