Kontrast

  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Mitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung; Übermittlung von Informationen


Beschreibung

Die Bayerische Apothekerversorgung (BApV) ist zuständig für Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland.

Die BApV ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Verwaltungsautonomie und hat die Aufgabe, ihre Mitglieder im Alter und im Fall der Berufsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenen des Mitglieds zu versorgen.

Das Versorgungswerk gehört zur gesetzlichen Altersversorgung und damit zur ersten Säule der Alterssicherung.

Die Mitglieder der BApV erwerben ihre Versorgungsanwartschaft durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen.

Die Pflichtmitgliedschaft in der BApV knüpft an die Pflichtmitgliedschaft in einer Landesapothekerkammer im Zuständigkeitsbereich der BApV an. Pflichtmitglieder der BApV sind demnach alle Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammern Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz oder dem Saarland. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk beginnt somit zeitgleich mit der Mitgliedschaft in einer Apothekerkammer in unserem Zuständigkeitsbereich.

Bei Pharmaziepraktikantinnen und Pharmaziepraktikanten beginnt die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk mit Aufnahme der pharmazeutischen Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der BApV.

Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ein Vertragsabschluss ist hierfür nicht notwendig.

Zur Überprüfung der Pflichtmitgliedschaft müssen über den Mitgliedschaftserhebungsbogen Daten übermittelt werden.


Voraussetzungen

  • Pflichtmitgliedschaft in einer der Landesapothekerkammern Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz oder Saarland
  • Keine Berufsunfähigkeit

Besonderheit für Pharmaziepraktikantinnen und Pharmaziepraktikanten: Für diesen Personenkreis beginnt die Pflichtmitgliedschaft in der BApV bereits ohne Kammerzugehörigkeit mit Aufnahme der pharmazeutischen Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der BApV.


Verfahrensablauf

Nach Eintragung in die Berufskammer werden die Mitgliedsdaten von der Berufskammer an die Bayerische Apothekerversorgung BApV übermittelt.

Zu Beginn der Mitgliedschaft in der BApV ist vom neuen Mitglied der Mitgliedschaftserhebungsbogen auszufüllen und an die BApV zu senden. Der ausgefüllte Mitgliedschaftserhebungsbogen (siehe unter „Formulare“) kann per Post oder elektronisch (siehe unter „Online-Verfahren“) übermittelt werden.
Der Erhebungsbogen wird für weitere mitgliedschaftsrelevante Informationen wie z.B. Höhe des beitragspflichtigen Einkommens, mögliche Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, Zugehörigkeit zu einem anderen Versorgungswerk des Berufsstandes, benötigt.

Das Mitglied erhält von der BApV anschließend einen Mitgliedschaftsbescheid per Post.


Fristen

keine


Bearbeitungsdauer

wenige Tage


Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Mitgliedschaft in einer der zuständigen Berufskammern

    Die Datenübermittlung gemäß Art 59 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 9 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) erfolgt von der jeweiligen Berufskammer an die Bayerische Apothekerversorgung

  • Für Pharmaziepraktikantinnen und Pharmaziepraktikanten mit einem Studienabschluss im Ausland:

    Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation in anderen Staaten (in Kopie)“


Formulare


Kosten

keine


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Bayerische Versorgungskammer

Hausanschrift

Denninger Str. 37
81925 München

Postanschrift


81921 München

Telefon

+49 89 9235-6

Fax

+49 89 9235-8025

E-Mail


Webseite

https://www.versorgungskammer.de