Beamter/-in im Bundesdienst; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz
Beschreibung
Die Tätigkeit als Beamtin oder Beamter ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Beamtin oder Beamter im Bundesdienst arbeiten können, brauchen Sie die Anerkennung.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht das Bundesverwaltungsamt Ihre Qualifikation mit einem nach deutschem Laufbahnrecht erforderlichen Abschluss. Dabei prüft das Bundesverwaltungsamt die Gleichwertigkeit.
Hinweis : Für die Arbeit als Beamtin oder Beamter gibt es ein weiteres Verfahren. Dieses Verfahren heißt: Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten. Mit einer erfolgreichen Anerkennung können Sie sich auf Beamtenstellen des Bundes bewerben.
Mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Anerkennung beantragen. Sie müssen auch die Staatsangehörigkeit aus einem Land der EU, dem EWR oder der Schweiz haben.
Wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Drittstaates sind, ist die Anerkennung nicht möglich. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur EU, dem EWR oder der Schweiz gehören. Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Voraussetzungen
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.
- Ihre Berufsqualifikation muss aus einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz kommen. Oder: Ihre Berufsqualifikation wurde dort anerkannt und Sie haben dort drei Jahre lang in dem Beruf gearbeitet.
- Die Berufsqualifikation ist in Ihrem Ausbildungsland nötig für die Arbeit im öffentlichen Dienst.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung beim Bundesverwaltungsamt.
Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Das Bundesverwaltungsamt informiert Sie.
Das Bundesverwaltungsamt überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Das Bundesverwaltungsamt vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Es wird geprüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Mit einer erfolgreichen Anerkennung können Sie sich auf Beamtenstellen des Bundes bewerben. Das ist ein anderes Verfahren. Dafür müssen Sie vielleicht noch weitere Voraussetzungen erfüllen.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufserfahrung, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten ausgleichen. Die Berufserfahrung müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können.
Das Bundesverwaltungsamt nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist.
Ausgleichsmaßnahmen
Sie können eine Ausgleichsmaßnahme machen, um die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden.
Sie können oft zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. In bestimmten Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsamt, ob Sie einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung machen. Manchmal müssen Sie beide Ausgleichsmaßnahmen machen. Das Bundesverwaltungsamt informiert Sie.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. Mit der Anerkennung können sich auf Beamtenstellen des Bundes bewerben.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Das Bundesverwaltungsamt informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
Das Bundesverwaltungsamt informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Antragsformular von der zuständigen Stelle
- wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag
- Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
-
Nachweis Ihrer Berufsqualifikation aus einem Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.
- Nachweise können zum Beispiel sein: Zeugnisse oder Urkunden
- Die Berufsqualifikation muss in Ihrem Ausbildungsland für die Arbeit im öffentlichen Dienst nötig sein.
-
Wenn die Tätigkeit in Ihrem Ausbildungsland nicht reglementiert ist:
- Bescheinigung von der zuständigen Behörde in Ihrem Ausbildungsland über eine reglementierte Ausbildung oder
- Nachweis, dass Sie die Tätigkeit in den letzten 10 Jahren mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben.
- Bei Berufsqualifikationen aus Drittstaaten, die in der EU, dem EWR oder der Schweiz anerkannt wurden: Bescheinigung über mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in dem Staat der Anerkennung. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde in dem Staat der Anerkennung sein.
- Wenn vorhanden: Anerkennungsbescheid für Ihre Berufsqualifikation. Beamtinnen und Beamte arbeiten in unterschiedlichen Berufen. Vielleicht haben Sie Ihre Berufsqualifikation schon in Deutschland anerkennen lassen. Dann sollten Sie den Anerkennungsbescheid mit dem Antrag einreichen.
- Wenn vorhanden: Nachweis Ihrer Berufserfahrung (zum Beispiel Arbeitszeugnisse)
-
Wenn vorhanden: Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen oder Seminare)
Das Bundesverwaltungsamt teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzern machen.
Kosten
Kosten für die Gleichwertigkeitsprüfung
Vielleicht zusätzlich: Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang: 100 Euro
Vielleicht weitere Kosten, zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen.
Abgabe: 100 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 2 Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)
- § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Bundesbeamtengesetz (BBG)
- § 7 Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Allgemeine Rechtsgrundlagen
§ 2 Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Bundesbeamtengesetz (BBG)
§ 7 Bundesbeamtengesetz (BBG)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sprechen Sie am besten zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Weiterführende Links
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikatio-nen beim Bundesverwaltungsamt (BVA)
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikatio-nen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland
- Finanzielle Hilfen für das Anerkennungsverfahren
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz
Verwandte Themen
Zuständige Stelle(n)
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