Gaststättenbetrieb; Anzeige der Weiterführung nach dem Tod der inhabenden Person


Beschreibung

Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Dasselbe gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.


Voraussetzungen

Die Person, die den Gaststättenbetrieb fortführen will, muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Verfahrensablauf

Die Weiterführung muss bei der zuständigen Erlaubnisbehörde schriftlich angezeigt werden.

Fristen

Die Anzeige ist unverzüglich zu erstatten.
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Bamberg

Hausanschrift

Ludwigstr. 23
96052 Bamberg

Postanschrift


96045 Bamberg

Telefon

+49 951 85-0

Fax

+49 951 85-125

E-Mail


Webseite

http://www.landkreis-bamberg.de