Krankheitserreger; Anzeige von Tätigkeiten


Beschreibung

Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Sinne des § 44 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Regierung mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen.

Eine Tätigkeit mit Krankheitserregern ist die Verbringung von Krankheitserregern im Sinne des IfSG in die Bundesrepublik Deutschland, die Ausführung, Aufbewahrung, Abgabe oder das Arbeiten mit ihnen.


Voraussetzungen

Die Anzeige muss enthalten:

Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.


Verfahrensablauf

Die Anzeige erfolgt über das Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung. Sollten Sie die Anzeige papiergebunden übermitteln wollen, wenden Sie sich bitte an die unter „Für Sie zuständig“ genannten Stellen.


Fristen

Sie müssen die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen.


Erforderliche Unterlagen


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberfranken)


Kosten

Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Anzeigenden eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG). Die Kosten bewegen sich je nach Einzelfall in der Regel in einem Rahmen von 5,00 € bis 250,00 €; diese Angabe dient zur Orientierung.


Rechtsgrundlagen


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165
95420 Bayreuth

Telefon

+49 921 604-0

Fax

+49 921 604-41258

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de