Stiftung; Mitteilung bei Änderung der Zusammensetzung der Organe
Beschreibung
Die Regierungen als Stiftungsbehörden haben insbesondere darauf zu achten, dass das Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten bleibt, die Erträge bestimmungsgemäß verwendet werden und die Bestimmungen der Stiftungssatzung eingehalten werden.
Damit die genannten Aufgaben wirkungsvoll wahrgenommen werden können, steht der Stiftungsbehörde ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht zu. Die Stiftung hat ihrerseits die Verpflichtung, Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und die Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Behörde auch die für die Stiftung geltenden ergänzenden sowie für die Aufsicht maßgeblichen Statuten (insbesondere Geschäftsordnung) in der jeweils aktuellen Fassung vorzulegen.
Voraussetzungen
Die Vertretungsberechtigung oder die Zusammensetzung der Organe der Stiftung hat sich geändert.
Verfahrensablauf
Die Änderung der Vertretungsberechtigung oder der Zusammensetzung der Organe muss der zuständigen Regierung mitgeteilt werden.Fristen
Die Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen.Erforderliche Unterlagen
- Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Beschluss des Vorstands (Wahl, Ernennung, Abberufung)
- Sitzungsprotokoll/Sitzungsniederschrift
- Annahmeerklärung des Gewählten/Ernannten
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberfranken)
- Mitteilungspflichten nach Art. 11 BayStG, Änderung der Anschrift der Stiftungsverwaltung und Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung
Sie können die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen gemäß Mitteilungspflichten nach Art. 11 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) oder die Änderung der Anschrift der Stiftungsverwaltung online mitteilen sowie die Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung online beantragen.
Kosten
Für bestimmte, nur in Ausnahmefällen anzuwendende Aufsichtsmaßnahmen fallen Kosten entsprechend dem jeweiligen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit an. Im Übrigen ist die Tätigkeit der Stiftungsaufsicht für Stiftungen, die überwiegend öffentliche Zwecke verfolgen, kostenfrei.Rechtsgrundlagen
- zuständige Behörden, Art. 3 BayStG (Bayerisches Stiftungsgesetz)
- Stiftungsaufsicht, Art. 10 ff. BayStG (Bayerisches Stiftungsgesetz)
Verwandte Themen
- Kommunale Stiftung; Informationen zur Rechtsaufsicht
- Stiftung; Beantragung der Anerkennung
- Stiftungsverzeichnis; Einsicht
- Stiftung; Beantragung der Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte
- Stiftungsverzeichnis; Beantragung der Änderung der Anschrift
- Stiftung; Beantragung einer Vertretungsbescheinigung
- Stiftung; Beantragung der Genehmigung einer Satzungsänderung
Zuständige Stelle(n)
Regierung von Oberfranken
Hausanschrift
Ludwigstr. 2095444 Bayreuth
Postanschrift
Postfach 11016595420 Bayreuth

