Psychotherapeut/-in; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs


Beschreibung

Die Erteilung der Erlaubnis kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Sie Ihre Ausbildung außerhalb eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz abgeschlossen haben und die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes im Rahmen eines Approbationsverfahrens noch aussteht.

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung einer Berufszulassung über diese Seite nur zulässig ist, wenn Sie in Bayern tätig werden wollen. Denn nur dann ist eine bayerische Behörde zuständig. Die Tätigkeitsabsicht müssen Sie in geeigneter Form nachweisen (zu den möglichen Nachweisen und Ausnahmen s. „Erforderliche Unterlagen“).


Voraussetzungen

Wesentliche Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene psychotherapeutische Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.

Weitere Voraussetzungen sind, dass


Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Regierung einreichen.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Regierung von Oberbayern, sofern Sie in Bayern tätig werden wollen.


Fristen

Es sind keine Fristen einzuhalten.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Die Kosten sind abhängig von der Geltungsdauer. Je angefangenes Jahr werden 100 € an Gebühren berechnet.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Postanschrift


80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Fax

+49 89 2176-2914

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/