Arzt/Ärztin; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs


Beschreibung

Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Heilkunde ausüben will, bedarf hierzu einer staatlichen Zulassung. Wenn Sie den ärztlichen Beruf dauerhaft ausüben wollen, benötigen Sie im Regelfall die Approbation als Arzt. Sollten Sie Ihre Ausbildung außerhalb eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz abgeschlossen haben, ist eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs auch auf Grund einer widerruflichen Erlaubnis zulässig (sog. Berufserlaubnis). Diese Erlaubnis darf nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt werden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Regierung von Oberbayern, sofern Sie in Bayern tätig werden wollen. Bitte beachten Sie, dass das Berufszulassungsverfahren kein Aus-, Fort- oder Weiterbildungsverfahren ist. Sie sollten die Berufszulassung erst dann beantragen, wenn Sie die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen erfüllen und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen haben.

In bestimmten Fällen können Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz den ärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie nur vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig werden. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, teilt Ihnen die zuständige Regierung (siehe oben) mit.


Voraussetzungen

Wesentliche Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.

Weitere Voraussetzungen sind, dass


Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Regierung einreichen.

Wir empfehlen Ihnen, sich vorher beraten zu lassen.


Fristen

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Die Kosten sind abhängig von der Geltungsdauer der Erlaubnis. Je angefangenes Jahr werden 100 EUR berechnet.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Postanschrift


80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Fax

+49 89 2176-2914

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/