Zahnarzt/Zahnärztin; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs


Beschreibung

Wenn Sie den zahnärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft ausüben wollen, benötigen Sie im Regelfall die Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin.

Wenn Sie Ihre Ausbildung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben, kann Ihnen auf Antrag auch eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden (sog. Berufserlaubnis). Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt werden. In Ausnahmefällen kann die Erlaubnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Regierung von Oberbayern, sofern Sie in Bayern tätig werden wollen.

Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossen haben, wird Ihnen eine Erlaubnis in der Regel nicht erteilt. Stattdessen ist sogleich die Approbation zu beantragen. Eine Ausnahme gilt, wenn im Hinblick auf die beabsichtigte zahnärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht.

In bestimmten Fällen können Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz den zahnärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie nur vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig werden. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, teilt Ihnen die Regierung von Oberbayern mit.


Voraussetzungen

Wesentliche Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.

Weitere Voraussetzungen sind, dass


Fristen

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Die Kosten sind abhängig von der Geltungsdauer. Je angefangenes Jahr werden 100 € an Gebühren berechnet.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

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80538 München

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80534 München

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E-Mail


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https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/