Tierseuchenerreger; Beantragung einer Erlaubnis und Anzeige von Tätigkeiten


Beschreibung

Wie mit Tierseuchenerregern arbeiten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Betroffen sind vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern

Die Verordnung gilt insbesondere für Versuche, mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder die Fortzüchtung von Erregern sowie für das Erwerben oder Abgeben.

Von der Arbeit mit vermehrungsfähigen Tierseuchenerregern kann eine nicht unerhebliche Gefahr für die Tierbestände einer Region ausgehen. Daher ist die Kenntnis und regelmäßige Kontrolle der Institutionen, die mit diesem Material umgehen, unerlässlich. Vor der Erlaubniserteilung durch die zuständige Regierung wird überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Durch entsprechende Anlagen und Nebenbestimmungen im Erlaubnisbescheid wird gesichert, dass die gesetzlichen Anforderungen umgesetzt werden und die seuchenrechtliche Unbedenklichkeit gewährleistet ist.

In Fällen, in denen aufgrund § 3 Tierseuchenerregerverordnung keine Erlaubnispflicht besteht, muss die Tätigkeit angezeigt werden.

Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht und damit lediglich eine Anzeigepflicht besteht allgemein für folgende Tätigkeiten:

Soweit nicht mit Erregern anzeigepflichtiger Tierseuchen gearbeitet wird, bestehen folgende weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht und damit lediglich eine Anzeigepflicht:

Die unten genannten Voraussetzungen müssen durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden. Jeder Wechsel, der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörde für die Erlaubnis wie für die Anzeige ist die Regierung.


Voraussetzungen

Die Vorschriften über Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Infektionsschutzgesetz sowie die Vorgaben der Biostoff-Verordnung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Für die Diagnostik von Tierseuchenerregern im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a oder b (Tierseuchen der Kategorie A oder B entsprechend dem Anhang der Durchführungsverordnug (EU) 2018/1882) und Untersuchungen von Geflügelbeständen nach Anhang II der Delegierten Verordung (EU) 2019/2035 ist zusätzlich eine Benennung durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als amtliches Labor erforderlich.


Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis bei der zuständigen Regierung beantragen.

Fristen

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberfranken)


Kosten

Der Erlaubnisbescheid ist kostenpflichtig gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Kostengesetz (je nach Fall ca. 150 bis 250 EUR).

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


Verwandte Themen


Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165
95420 Bayreuth

Telefon

+49 921 604-0

Fax

+49 921 604-41258

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de