Weinrecht; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Beschreibung
Bei Weinerzeugnissen wie (schlichtem) Wein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Likörwein, Perlwein und Sekt müssen gewisse analytische Mindestwerte (z. B. Gesamtalkoholgehalt) oder Höchstwerte (z. B. gesamte schweflige Säure) eingehalten werden. In der Praxis kann es vorkommen, dass diese Werte nicht erreicht oder überschritten werden. Auch bei der Bezeichnung oder der kellerwirtschaftlichen Behandlung können Fehler oder Abweichungen entstehen, die in Ausnahmefällen sanktioniert (zugelassen) werden können.
Zuständige Behörden:
a) Regierung von Unterfranken für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 WeinÜV in Verfahren nach § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 WeinG (= Qualitätsprüfung für Weine)
b) alle Regierungen für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 WeinÜV, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- und Täuschungsschutz dienen, und kein Fall von a) vorliegt
Voraussetzungen
Die Abweichung von den geltenden Vorschriften muss geringfügig und die Zusammensetzung des Erzeugnisses gesundheitlich unbedenklich sein. Außerdem muss eine besondere unbillige Härte vorliegen.Verfahrensablauf
Es ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung zu stellen.Fristen
keineFormulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz, Weinprüfstelle)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
Je nach betroffener Weinmenge und Schwere der Abweichung von 25 bis 500 EUR.
Hinzu kommen die Auslagen für gegebenenfalls erforderliche Untersuchungen durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Wein-Überwachungsverordnung
- § 31 Abs. 1 Nr. 5 Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)
- Tarif-Nr. 7.IX.11/14.1 der Anlage des Kostenverzeichnises (KVz)
- Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 Kostengesetz (KG)
Rechtsbehelf
Widerspruch und Anfechtungsklage
Zuständige Stelle(n)
Regierung von Unterfranken
Hausanschrift
Peterplatz 997070 Würzburg
Postanschrift
Postfach97064 Würzburg