Apotheker/Apothekerin; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs


Beschreibung

Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf des Apothekers oder der Apothekerin ausüben möchten, benötigen Sie im Regelfall die Approbation als Apotheker bzw. als Apothekerin. Sollten Sie Ihre Ausbildung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen haben, kann Ihnen auf Antrag auch eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs erteilt werden (sog. Berufserlaubnis). Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden. In Ausnahmefällen kann die Erlaubnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Regierung von Oberbayern, sofern Sie in Bayern tätig werden wollen.

Sollten Sie Ihre Ausbildung in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossen haben, wird Ihnen eine Erlaubnis in der Regel nicht erteilt. Stattdessen ist sogleich die Approbation zu beantragen. Eine Ausnahme gilt, wenn im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung des Apothekerberufs ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht.

In bestimmten Fällen können Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz den Apothekerberuf in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie nur vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Art. 50 des EG-Vertrages) tätig werden. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, teilt Ihnen auf Anfrage die Regierung von Oberbayern mit.


Voraussetzungen

Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Berufserlaubnis ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene Ausbildung als Apotheker oder Apothekerin nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.

Weitere Voraussetzungen sind, dass


Fristen

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


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Zuständige Stelle(n)

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