Nichtstaatliche Theater; Beantragung einer Förderung


Beschreibung

Zweck

Die Theater in nichtstaatlicher Trägerschaft sind wichtiger Bestandteil der bayerischen Theaterlandschaft. Die Arbeit außerhalb der staatlichen Theaterbetriebe ermöglicht neben traditionellem Theater auch andere, experimentellere Formen von Theater und entwickelt oftmals Theater mit spezieller Schwerpunktsetzung bzw. für spezifische Zielgruppen, z. B. für Kinder und Jugendliche. Mit der Zuwendung wird die überregionale Bedeutung der nichtstaatlichen Theater für eine vielfältige Theaterlandschaft anerkannt. Zugleich soll die Versorgung mit Theaterangeboten in ganz Bayern, einschließlich des ländlichen Raums gewährleistet und ein Beitrag zur kulturellen Bildung geleistet werden; mit der Förderung soll auch die zunehmende Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen im Theaterbetrieb unterstützt werden. Ziele des Förderprogramms sind:

Gegenstand

Nichtstaatliche Theaterförderung zur Aufrechterhaltung eines überörtlich bedeutsamen, professionellen und eigenproduzierenden Spielbetriebs in allen Landesteilen.

Zuwendungsempfänger

Gefördert werden professionelle Theater und Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst in kommunaler und privater Trägerschaft, die überwiegend mit von ihnen angestellten Künstlern dramatische, musikalische oder choreographische Bühnenwerke aufführen. Als sonstige Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst werden künstlerische Figuren- und Puppentheater sowie Theater ohne eigene feste Spielstätte gefördert.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben des gesamten laufenden Theaterbetriebs, nicht aber Ausgaben für Abschreibungen und für Bau- und Investitionskosten in Höhe von über 5.000,- € im Einzelfall sowie für Gastspiele fremder Bühnen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Institutionelle Förderung.

Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung gewährt. Sie werden ausschließlich zur institutionellen Förderung als Betriebszuschuss zur teilweisen Deckung der Ausgaben des gesamten laufenden Theaterbetriebs gewährt.

Die Höhe der Förderung hängt von der Art Ihres Theaters ab:

Zusätzlich können besondere Leistungen wie Besucherzahlen, Anzahl der Inszenierungen oder die Ensemblegröße in die Berechnung einfließen. Für spezielle Projekte, etwa im Bereich Kinder- und Jugendtheater oder für Uraufführungen, kann die Förderung zeitlich begrenzt erhöht werden.


Voraussetzungen

In die Förderung können Einrichtungen grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

Ausschlusskriterien:

Es werden nicht gefördert:


Verfahrensablauf

Die Theaterträger von nichtstaatlichen Theatern mit eigener fester Spielstätte legen bis spätestens 1. April des laufenden Haushaltsjahres einen schriftlichen Zuschussantrag mit allen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Antragsformblätter, Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan, Angaben zum Spielplan usw.) beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vor. 

Die Träger von sonstigen Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst legen bis spätestens 20. Januar des laufenden Haushaltsjahres einen schriftlichen Zuschussantrag mit allen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Antragsformblätter, Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan, Angaben zum Spielplan usw.) bei der für ihren Sitz- oder Spielort örtlich zuständigen Bezirksregierung vor. 

Die Regierungen prüfen die Anträge und legen einen Fördervorschlag bis zum 1. April des laufenden Haushaltsjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vor. 

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet über die Verteilung der Ausgabemittel zur Förderung auf die einzelnen Einrichtungen bzw. Bezirksregierungen. 

Bewilligungsbehörden für die sonstigen Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst sind die Bezirksregierungen.

(Im Rahmen der institutionellen Förderung von Theatern und Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst in privater Trägerschaft ist keine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erforderlich. Für die Projektförderung von Theatern in kommunaler Trägerschaft ist eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns zugelassen.)


Fristen

Anträge sind bis spätestens 01.04. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Antragstermin für nichtstaatliche Theater und Theaterfestspiele: 1. April des laufenden Haushaltsjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Antragstermin für andere Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst: 20. Januar des laufenden Haushaltsjahres bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung


Bearbeitungsdauer

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 1 Monat(en) bis zu 10 Monat(en) zu rechnen.

(1 bis 5 Monate)

Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb von einem Monat Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165
95420 Bayreuth

Telefon

+49 921 604-0

Fax

+49 921 604-41258

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de