Förderschule und Schule für Kranke; Errichtung, Auflösung und Festlegung der Schulsprengel
Beschreibung
Die Regierungen sind als Schulaufsichtsbehörden zuständig für die Errichtung und Auflösung staatlicher Förderschulen und Schulen für Kranke. Sie bestimmen für jede Schule in der Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel.
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Art. 26 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Verwandte Themen
- Gastschulverhältnis an einer Grund- oder Mittelschule; Beantragung der Genehmigung
- Förderschulen; Informationen über Hilfen nach Förderschwerpunkt
- Schulen in Bayern; Informationen
Zuständige Stelle(n)
Regierung von Oberfranken
Hausanschrift
Ludwigstr. 2095444 Bayreuth
Postanschrift
Postfach 11016595420 Bayreuth

