Private Grund- und Mittelschulen; Beantragung der Betriebsgenehmigung und der Genehmigung für wesentliche Änderungen


Beschreibung

Ersatzschulen dürfen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden. Der Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn bei der jeweils zuständigen Regierung als Schulaufsichtsbehörde einzureichen.  

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

Eine Grundschule ist als Ersatzschule nur zuzulassen, wenn die zuständige Regierung als Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Grundschule dieser Art in der betreffenden Gemeinde nicht besteht.

Staatlich genehmigte Hauptschulen, die die Voraussetzungen des Art. 8 BayEUG erfüllen, können eine Genehmigung als Mittelschule erhalten.

Nach Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung können sich im Laufe des Schulbetriebs Änderungen ergeben, die ebenfalls einer ausdrücklichen Genehmigung der Regierung bedürfen. Als genehmigungsbedürftig werden insbesondere folgende Änderungen angesehen:


Fristen

Der Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn, d.h. bis 31.03. jeden Jahres, bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen.


Formulare


Rechtsgrundlagen


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

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95444 Bayreuth

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