Private Grund- und Mittelschulen; Beantragung eines Zuschusses für den Personalaufwand


Beschreibung

Zweck

Die Förderung richtet sich an Träger privater Grund- und Mittelschulen, die Zuschüsse für den Personalaufwand benötigen, um den Unterrichtsbetrieb zu sichern. Für den notwendigen Personalaufwand werden pauschalierte Zuschüsse gewährt.

Gegenstand

Privaten Grund- und Mittelschulen, die von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken, werden gemäß Art. 31 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) Leistungen für den Personalaufwand gewährt.

Die Schulträger erhalten für jedes Schuljahr für den notwendigen Personalaufwand pauschalierte Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 des Art. 31 BaySchFG. Leistungen werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Schuljahre (Karenzzeit) ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. Während der ersten beiden Schuljahre beschränken sich die Zuschüsse auf 65 v. H. der Leistungen nach Art. 31 Abs. 1 BaySchFG. Lehrerwochenstunden von ggf. zugeordnetem staatlichen Personal werden von den errechneten förderfähigen Lehrerwochenstunden in Abzug gebracht. 

Zuwendungsfähige Kosten

Schulaufsichtlich genehmigten privaten Grundschulen und Mittelschulen werden für den notwendigen Personalaufwand unter den in Art. 31 in Verbindung mit Art. 29 BaySchFG genannten Voraussetzungen pauschalierte Zuschüsse gewährt. 

Zuwendungsfähige Kosten im Rahmen von Art. 31 BaySchFG umfassen Kosten, die direkt mit dem notwendigen Personalaufwand für den Schulbetrieb privater Grund- und Mittelschulen verbunden sind: 

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Schulträger erhalten für jedes Schuljahr für den notwendigen Personalaufwand pauschalierte Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 des Art. 31 BaySchFG. Leistungen werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Schuljahre (Karenzzeit) ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. Während der ersten beiden Schuljahre beschränken sich die Zuschüsse auf 65 v. H. der Leistungen nach Art. 31 Abs. 1 BaySchFG.  Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern sind nicht förderfähig (Abs. 7 Satz 4).

Der Zuschuss wird auf Grundlage der förderfähigen Lehrerwochenstunden berechnet, die sich nach festgelegten Tabellen richten (§ 31 Abs. 2). Die förderfähigen Lehrerwochenstunden werden mit den pauschalen Kosten pro Lehrpersonalstunde multipliziert (§ 31 Abs. 4). Die Pauschalen richten sich nach den Jahresbezügen eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 (§ 31 Abs. 5). Lehrerwochenstunden von ggf. zugeordnetem staatlichen Personal werden von den errechneten förderfähigen Lehrerwochenstunden in Abzug gebracht.

Wenn ein Anteil der Lehrerwochenstunden durch Lehrpersonal mit Besoldungsgruppe A 10 oder niedriger erbracht wird, kann der Zuschuss anteilig gekürzt werden:


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind nach Art 29. und Art. 31 BaySchFG sind unter anderem: 

Ausschlusskriterien:

Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern sind nicht förderfähig (§ 31 Abs. 7 Satz 4).


Verfahrensablauf

Die Abwicklung der pauschalierten Leistungen für den notwendigen Personalaufwand erfolgt zentral durch das Bayerische Landesamt für Schule.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Nicht möglich


Fristen

Keine

Bearbeitungsdauer

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 1 Monat(en) bis zu 6 Monat(en) zu rechnen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Landesamt für Schule

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