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Private weiterführende und berufliche Schulen; Beantragung von Finanzhilfen zu Baumaßnahmen


Beschreibung

Zweck

Die Förderung gemäß Art. 43 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) dient der Unterstützung von Trägern privater Schulen und Bildungseinrichtungen bei der Finanzierung notwendiger Maßnahmen. Ziel ist es, die Qualität des Bildungsangebotes zu sichern und auszubauen sowie die Bildungsinfrastruktur zu stärken.

Gegenstand

Den Trägern privater staatlich anerkannter sowie genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), beruflicher Schulen sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges kann gemäß der Art. 43, 45 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) zu notwendigen, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen eine freiwillige staatliche Zuwendung nach Maßgabe des Staatshaushaltes gewährt werden. Gefördert werden auch Maßnahmen des Schulsportstättenbaus der genannten Schularten sowie private Schülerheime gemeinnütziger Träger. Die Errichtung oder der Betrieb der Schule oder des Heimes müssen im öffentlichen Interesse liegen. 

Finanzhilfen zu Baumaßnahmen (Art. 43 BaySCHFG): Der Staat unterstützt notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen. Förderberechtigt sind:

  • Staatlich anerkannte Ersatzschulen einschließlich Heimschulen.
  • Private Schülerheime, die von gemeinnützigen Trägern betrieben werden.

Die Maßnahmen müssen durch die Schulaufsicht genehmigt und für den Betrieb oder die Errichtung der Einrichtung erforderlich sein.

Die Förderung staatlich genehmigter Schulen ist gemäß Art. 45 Abs. 3 BaySchFG ebenfalls möglich, sofern die Schule die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG erfüllt.

Zuwendungsempfänger

Gemeinnützige Träger privater staatlich anerkannter sowie genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), beruflicher Schulen sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges.

Zuwendungsfähige Kosten

Die Förderung erfolgt in Anlehnung an die Zuweisungsrichtlinie des Freistaates Bayern für kommunale Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FAZR). Notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen werden unterstützt, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. Förderberechtigt sind staatlich anerkannte Ersatzschulen, private Schülerheime gemeinnütziger Träger sowie staatlich genehmigte Schulen, sofern diese die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG erfüllen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten nach analoger Anwendung der Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR). 


Voraussetzungen

Unter anderem: 

  • staatliche Anerkennung der Schule; im Falle einer staatlichen Genehmigung sind die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zu erfüllen, 
  • Schulträger, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, müssen den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen (Bescheinigung des Finanzamtes),
  • noch nicht erfolgter Baubeginn,
  • Notwendigkeit der Maßnahme,
  • schulaufsichtliche Genehmigung des Raumprogramms,
  • schulaufsichtliche Genehmigung der konkreten Planung,
  • dingliche Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche für die Zeit der Zweckbindung der Zuwendung (im Regelfall 25 Jahre).
  • Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die vergaberechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Ausschlusskriterien:

Für die Inanspruchnahme der Förderung ist ein Eigenanteil zur Finanzierung in Höhe von 10% als Zuwendungsvoraussetzung nachzuweisen. Dies gilt auch im Falle von kummulierten Förderungen bzw. der Inanspruchnahme mehrerer Förderprogramme.


Verfahrensablauf

Der Antrag ist mit sämtlichen benötigten Unterlagen schriftlich bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. Nach Prüfung entscheidet die Regierung über die Bewilligung einer freiwilligen staatlichen Zuwendung.

(Baumaßnahmen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung der Regierung begonnen werden. Ansonsten ist die Bewilligung von Zuwendungen nach Art. 43 BaySchFG nicht mehr möglich.)


Fristen

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.


Bearbeitungsdauer

1 bis 6 Monate

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Antragsformulare/Unterlagen: Die notwendigen Antragsformulare/Unterlagen erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Regierung.


Formulare


Kosten

Die Kosten richten sich nach dem Kostengesetz und dem Kostenverzeichnis (laufende Nr. 3.I.2 Tarifstelle 4.2) und belaufen sich auf 10 bis 2.150 €.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

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95444 Bayreuth

Postanschrift

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95420 Bayreuth

Telefon

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