Luftsicherheit; Durchführung von Sicherheitskontrollen
Beschreibung
Wie an allen zivilen Flughäfen werden an den bayerischen Flughäfen (München, Nürnberg, Memmingen) umfangreiche Maßnahmen zur Überprüfung von Reise- und Handgepäck und zur Personenkontrolle vorgenommen, die für alle Flugreisenden verpflichtend sind.
Zuständig für die Durchführung der Sicherheitskontrollen sind in Bayern die Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern (Flughafen München und Flughafen Memmingen) und die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern (Flughafen Nürnberg).
Für die Durchsuchung von Passagieren und deren Gepäck auf den Flughäfen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs werden Gebühren erhoben. Gebührenschuldner sind die Luftfahrtunternehmen. Einfluss auf die Gebührenhöhe haben u. a. das Passagieraufkommen des jeweiligen Flughafens, der Standort der Sicherheitskontrollen (zentral oder dezentral). Der Rahmen für die Gebühr beginnt im Jahr 2026 bei 4,50 EUR und endet bei einer Obergrenze von 15,00 EUR (vgl. Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 der LuftSiGebV). Die Luftsicherheitsgebühr wird als kostendeckende Gebühr jährlich zum 1. Januar kalkuliert und festgesetzt. Veränderungen der Gebührenhöhe werden üblicherweise vorher bekannt gegeben, um den Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern die Preiskalkulation zu erleichtern.
Die Luftsicherheitsgebühr wird an den bayerischen Flughäfen ab 01.01.2026 bis 31.12.2026 in folgender Höhe - je kontrolliertem Fluggast - festgesetzt:
Flughafen München: 9,21 €
Flughafen Nürnberg: 8,73 €
Flughafen Memmingen: 5,32 €.
Kosten
Die Luftsicherheitsgebühr in der jährlich neu festgesetzten Höhe (siehe „Beschreibung“) entrichten Sie bei Erwerb des Tickets an die jeweilige Luftverkehrsgesellschaft, die die Gebühr an die Luftsicherheitsbehörde abführt.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
- Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)
- Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und DurchführungsVO (EU) 2015/1998 der Kommision vom 5.11.2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards
Weiterführende Links
Zuständige Stelle(n)
Regierung von Mittelfranken
Hausanschrift
Promenade 2791522 Ansbach
Postanschrift
Postfach 6 0691511 Ansbach

