Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse; Beantragung der Regelaltersrente


Beschreibung

Die normale Altersrente können Sie beantragen, wenn Sie Ihre sogenannte Regelaltersgrenze erreicht haben. Das Eintrittsalter für die normale Altersrente wird seit 2012 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt erst ab Geburtsjahrgang 1964.

Für die Rente müssen Sie zudem eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahre erfüllen. Neben der Versicherungszeit bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse können auch Zeiten aus anderen Versorgungen, zum Beispiel der Deutschen Rentenversicherung, angerechnet werden.
 


Voraussetzungen

Die normale Altersrente erhalten Sie auf Antrag, wenn Sie

Bei der Wartezeit von 15 Jahren werden alle Pflichtbeiträge sowie auch freiwillige Beiträge berücksichtigt, welche Sie an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben oder die als gezahlt gelten. Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 werden in der Regel nur angerechnet, wenn diese lückenlos gezahlt sind.
Wurde zu Ihren Gunsten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das übertragene Anrecht in Wartezeitmonate umgerechnet.
Zeiten aus anderen Versorgungssystemen:

Folgende Zeiten können angerechnet werden:


Verfahrensablauf

Die Regelaltersrente können Sie schriftlich, persönlich oder online beantragen:
Schriftliche Antragstellung:

Hinweis: Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person. 

Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

 Antragstellung per Online-Verfahren:


Fristen

Hinweis: Beantragen Sie die Rente später, wird sie von dem Kalendermonat an geleistet, in dem Sie die Rente beantragt haben.
 


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen den Regelaltersrentenbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

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