Berufliche Betreuerin/beruflicher Betreuer; Beantragung der Registrierung


Beschreibung

Wer beruflich Betreuungen führen möchte, muss sich bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde) registrieren lassen.

Je nachdem, wie lange Sie bereits als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer tätig sind und welchen Studien- oder Berufsabschluss Sie besitzen, gelten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf das Registrierungsverfahren und den Sachkundenachweis.

Zuständige Stammbehörde: Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll. Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers.


Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind:

Die persönliche Eignung wird im Rahmen eines Gesprächs geprüft. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die Vorlage bestimmter Unterlagen und Erklärungen.

Eine berufliche Betreuerin oder ein beruflicher Betreuer muss in der Lage sein, die betreute Person in allen vom Gericht angeordneten Aufgabenbereichen rechtlich zu vertreten. Daher sind umfangreiche Sachkundenachweise auf verschiedenen Gebieten erforderlich:

Der Nachweis der Sachkunde kann erfolgen durch


Verfahrensablauf

Das Registrierungsverfahren beginnt mit dem Antrag, der bei der örtlich zuständigen Stammbehörde zu stellen ist.

Mit dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Eine Erleichterung gilt für Mitarbeiter von anerkannten Betreuungsvereinen. Diese können, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der Sachkunde nicht vollständig, aber in wesentlichen Teilen nachweisen können, registriert werden, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen und der Betreuungsverein sicherstellt, dass die Person bis zum vollständigen Nachweis ihrer Sachkunde durch einen Mitarbeiter, der als beruflicher Betreuer registriert ist, bei den von ihr geführten Betreuungen angeleitet und kontrolliert wird. In diesem Fall ist die Sachkunde binnen eines Jahres ab Registrierung vollständig nachzuweisen.

Im Rahmen eines Gesprächs wird die persönliche Eignung überprüft.

Auf Antrag entscheidet die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens durch gesonderten Bescheid, ob und inwieweit der anderweitige Nachweis durch die vorgelegten Unterlagen erbracht werden kann.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Für die Registrierung wird eine Gebühr von 200 EUR erhoben.

Weitere Gebühren können anfallen, wenn ein Vorab-Bescheid zur Feststellung der Sachkunde beantragt wird oder ein Registrierungsbescheid widerrufen oder zurück genommen werden muss.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Bamberg

Hausanschrift

Ludwigstr. 23
96052 Bamberg

Postanschrift


96045 Bamberg

Telefon

+49 951 85-0

Fax

+49 951 85-125

E-Mail


Webseite

http://www.landkreis-bamberg.de