Artenschutzrecht; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung
Beschreibung
Um den weiteren Artenrückgang zu bekämpfen, wurde international, auf europäischer, deutscher und bayerischer Ebene ein differenziertes Schutzsystem eingeführt. Verboten sind danach - je nach Schutzstatus - grundsätzlich vor allem der Zugriff (Entnahme, Beschädigung, Zerstörung, Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten, bestimmte Störungen) auf Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur, der Besitz, die Ein- und Ausfuhr und die Vermarktung.
Daneben können weitere Verpflichtungen hinzukommen (z. B. Kennzeichnungspflicht, Meldepflicht, Haltungsanzeige). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind die verbotenen Handlungen jedoch ausnahmsweise zulässig (siehe zum Beispiel § 4 Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung) oder können auf Antrag ausnahmsweise zugelassen werden (insbesondere für Forschungszwecke).
Eine Ausnahme oder Befreiung brauchen Sie daher zum Beispiel, wenn Sie von den Zugriffs-, Besitz- oder Vermarktungsverboten des Bundesnaturschutzgesetzes für
- besonders geschützte Tierarten (z. B. Maulwurf, Schwalben, Siebenschläfer)
- besonders geschützte Pflanzenarten (z. B. bestimmte Orchideen, Arnika)
abweichen wollen.
Zuständige Behörden:
- Die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden sind zuständig für alle besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten außer Wolf, Hornisse und Biber.
- Die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden sind zuständig für Wolf, Biber und Hornissen, sowie für nicht besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten.
Voraussetzungen
Sie möchten eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von einem Verbot über den Zugriff, den Besitz und die Vermarktung einer besonders und streng geschützten Tierart beantragen.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie mit einem formlosen Schreiben an die zuständige Regierung bzw. die zuständige Kreisverwaltungsbehörde übermitteln. Die Antragstellung ist auch per E-Mail möglich. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden stellen zum Teil auch Online-Verfahren für die Beantragung bereit.
Fristen
keineBearbeitungsdauer
Es existiert keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig, ist aber in einem Zeitraum von vier Wochen im Regelfall realistisch.
Erforderliche Unterlagen
- keine
Kosten
- Ausnahmezulassungen:
- in bestimmten Fallkonstellationen (z. B. zum Zwecke der Forschung und Lehre): kostenfrei
- für sonstige Fälle: je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50,00 - 5000,00 EUR
- Befreiungen: je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50,00 - 10.000,00 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 7 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- § 67 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationenverwaltungsgerichtliche Klage
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Zuständige Stelle(n)
Landratsamt Bamberg
Hausanschrift
Ludwigstr. 2396052 Bamberg
Postanschrift
96045 Bamberg

