Grundsicherungsgeld; Beantragung eines Darlehens in bestimmten akuten Notsituationen
Beschreibung
Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen, erhalten Sie einen pauschalen Geldbetrag. Das ist das Budget für den sogenannten Regelbedarf. Aus diesem Budget müssen Sie die laufenden, also regelmäßig wiederkehrenden, sowie die unregelmäßigen Kosten für anfallende Bedarfe decken.
Der Regelbedarf berücksichtigt insbesondere Bedarfe für:
- Ernährung
- Kleidung
- Körperpflege
- Hausrat
- Haushaltsenergie ohne die Anteile, die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallen
- persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, einschließlich Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Wenn aufgrund besonderer Umstände kurzfristig Ihr Budget für Ihre alltäglichen Bedürfnisse nicht reicht, kann Ihnen das Jobcenter auf Antrag für diesen unabweisbaren Bedarf ein zinsloses Darlehen gewähren.
Ein unabweisbarer Bedarf ist gegeben,
- wenn er nicht aufgeschoben werden kann, da sonst eine akute Notsituation droht und
- nicht erwartet werden kann, dass Sie diesen Bedarf mit den nächsten Zahlungen des Grundsicherungsgelds ausgleichen können.
Beispiele dafür sind:
- notwendige Reparaturen
- notwendige Anschaffungen, zum Beispiel neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern
- eine drohende Sperrung der Stromversorgung, zum Beispiel des Haushaltsstroms wegen sogenannter "Neuschulden“. Das sind Schulden, die während des laufenden Bezugs von Grundsicherungsgeld entstanden sind. Ein Darlehen ist möglich, wenn Sie die Stromsperre nicht auf andere Weise abwenden können, zum Beispiel durch Ratenzahlung bei dem Energieversorger.
- Diebstahl oder Verlust
- Wohnungs- oder Hausbrand
Das Darlehen müssen Sie gesondert beantragen und den unabweisbaren Bedarf grundsätzlich belegen. Wenn Sie Vermögen haben, müssen Sie zunächst dieses einsetzen, um die Ausgaben zu finanzieren. Je nach Sachlage kann das Jobcenter auch seinen Außendienst damit beauftragen, den Bedarf festzustellen.
Das Jobcenter kann auch entscheiden, dass Sie anstelle von Geld Sachleistungen bekommen. Die Höhe des Darlehens entspricht dann dem Wert des erforderlichen Bedarfs, also dem Anschaffungswert.
Das Darlehen müssen Sie für den angegebenen Zweck verwenden. Das Jobcenter kann hierfür einen Nachweis verlangen, zum Beispiel einen Kaufbeleg.
Sie müssen das Darlehen zurückzahlen. Die Tilgung beginnt ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. Wenn Sie weiterhin Grundsicherungsgeld beziehen, wird das Darlehen monatlich mit Ihrem Leistungsanspruch verrechnet. In der Regel erhalten Sie dann 5 Prozent weniger des für Sie maßgebenden Regelbedarfs, bis das Darlehen zurückgezahlt ist. Wie das Darlehen in Ihrem konkreten Fall verrechnet wird, wird Ihnen schriftlich erklärt.
Voraussetzungen
Damit Sie das Darlehen vom Jobcenter bekommen können, müssen Sie nachweisen, dass:
- Sie einen akuten, einmaligen Bedarf haben, der zu den alltäglichen Bedürfnissen gehört, die eigentlich vom Regelbedarf gedeckt werden sollen,
- Sie diesen Bedarf nicht durch die dafür vorgesehene Leistung, also das Grundsicherungsgeld, ausgleichen können und Sie kein Vermögen haben
- Sie keine andere Möglichkeit haben, den Bedarf zu decken, zum Beispiel über Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammer
-
der Bedarf unabweisbar ist. Dies trifft zu, wenn
- Sie ihn nicht aufschieben können und
- Sie den Bedarf nicht mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.
Verfahrensablauf
Damit Sie das Darlehen bekommen können, müssen Sie es bei Ihrem Jobcenter beantragen. Dies ist auch online über den digitalen Grundsicherungsgeldantrag möglich.
- Setzen Sie sich nach Möglichkeit mit Ihrer Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihrem Ansprechpartner im Jobcenter in Verbindung.
- Stellen Sie einen Antrag. Ein eventuell angebotenes Formular erhalten Sie vom Jobcenter vor Ort. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen.
- Reichen Sie Ihren Antrag mit allen Nachweisen bei Ihrem Jobcenter ein.
- Das Jobcenter prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen.
- Sie erhalten vom Jobcenter einen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.
- In der Regel wird der Darlehensbetrag auf Ihr Konto überwiesen. Anders ist dies in der Regel zum Beispiel bei Stromschulden mit drohender Stromsperre. Der Darlehensbetrag wird dann direkt an Ihr Versorgungsunternehmen überwiesen.
Fristen
Es gibt keine Antragfrist.
(1 Monat)Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
-
Nachweise, dass und in welcher Höhe ein unabweisbarer Bedarf gegeben ist, zum Beispiel:
- Diebstahlanzeige
- Kostenvoranschlag oder Auftrag für Reparaturen
- aktuelle Kontoauszüge
-
Nachweise, dass und in welcher Höhe ein unabweisbarer Bedarf gegeben ist, zum Beispiel:
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Jobcenter in Bayern (gemeinsame Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen))
- Grundsicherungsgeld: Darlehen in bestimmten akuten Notsituationen beantragen
Stellen Sie den Antrag auf Grundsicherungsgeld online.
Formulare
Rechtsgrundlagen
- § 24 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- § 37 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- § 42a Absätze 1, 2, 4 und 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung - KomtrZV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Eilverfahren vor dem Sozialgericht
- Klage vor dem Sozialgericht
Weiterführende Links
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 24 SGB II – Abweichende Erbringung von Leistungen
- Informationen zu Darlehen bei unabweisbarem Bedarf auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
Verwandte Themen
- Bürgergeld / Grundsicherungsgeld; Beantragung
- Grundsicherungsgeld; Beantragung für einmalige Leistungen
Zuständige Stelle(n)
Jobcenter Landkreis Bamberg
Hausanschrift
Mannlehenweg 2796050 Bamberg
Postanschrift
Mannlehenweg 2796050 Bamberg