Second-Stage-Projekte; Beantragung einer Zuwendung


Beschreibung

Zweck

Durch staatliche Zuwendungen sollen längere, wohnraumbedingte Frauenhausaufenthalte vermieden und die Aufenthaltsdauer im Frauenhaus verkürzt werden. Die gewaltbetroffenen Frauen und ihre Kinder erhalten Unterstützung in der schwierigen Übergangsphase vom Frauenhausaufenthalt in eine eigene Wohnung, um eine Rückkehr in das gewaltgeprägte Umfeld oder einen erneuten Frauenhausaufenthalt zu vermeiden.

Gegenstand

Gefördert wird die einzelfallbezogene Wohnraumvermittlung, die Hilfe bei der Organisation des Umzugs in eine eigene Wohnung oder in eine vom Träger bereitgestellte Übergangswohnung und die generelle Wohnraumakquise durch Auf- bzw. Ausbau von Netzwerkstrukturen, Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Wohnungsbaugesellschaften, Kommunen und anderen Akteuren der Wohnungswirtschaft. Weiterhin wird die psychosoziale Beratung und Betreuung der gewaltbetroffenen Frauen und ihrer Kinder in der Übergangsphase gefördert.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern oder sonstige Träger, die einem Spitzenverband angehören, der in der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Bayern Mitglied ist. Die sonstigen Träger müssen eine vertraglich festgelegte Kooperation mit einem der in der jeweiligen Region tätigen staatlich geförderten Frauenhaus vorweisen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Bei den Personalausgaben werden Ausgaben für notwendige Fachkräfte im Übergangsmanagement, in der psychosozialen Betreuung und in der Geschäftsführung/Leitung gefördert. Die zuwendungsfähigen Sachausgaben umfassen die für den Betrieb des Second-Stage- Projekts notwendigen Sachausgaben sowie Sachausgaben für die Zur-Verfügung- Stellung von Übergangswohnungen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die staatliche Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Anzahl der Projektplätze. Maximal können bis zur Hälfte der Frauenhausplätze für Frauen als förderfähige Projektplätze angesetzt werden. Es gilt eine Obergrenze von 15 Projektplätzen.

Die Zuwendung beträgt höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.


Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern oder sonstige Träger, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern angehören und eine vertraglich festgelegt Kooperation mit einem in der jeweiligen Region tätigen staatlich geförderten Frauenhaus vorweisen.

Ist der Zuwendungsempfänger kein Träger eines staatlich geförderten Frauenhauses, hat er eine vertraglich festgelegte Kooperation mit einem in seiner Region tätigen, staatlich geförderten Frauenhaus vorzuweisen.

Ein Second-Stage-Projekt darf nur gefördert werden, wenn ein örtlicher Bedarf für diese Maßnahme besteht. Zur Bestätigung des örtlichen Bedarfs ist eine befürwortende Stellungnahme der dem Einzugsgebiet zugehörigen Landkreise und kreisfreie Städte vorzulegen. 

Alle weiteren Zuwendungsvoraussetzungen finden Sie in der Richtlinie zur Staatlichen Förderung von Ausgaben für Second-Stage-Projekte (siehe Rechtsgrundlagen).


Verfahrensablauf

Die Förderung erfolgt auf Antrag des Trägers des Frauenhauses oder des sonstigen Trägers. 

Die erstmalige Aufnahme in die staatliche Förderung beantragt der Träger bei der Bewilligungsbehörde (Regierung von Mittelfranken). 

Die Bewilligungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) zu. Dieses entscheidet über die grundsätzliche Aufnahme in das staatliche Förderprogramm. Die Anschlussförderung erfolgt auf Antrag des Trägers bei der Bewilligungsbehörde. 

Der Antrag auf Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke dort einzureichen.


Fristen

Die Antragsfrist beträgt 12 Monat(e). Der Antrag auf Zuwendung nach dieser Richtlinie ist unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis zum 1. Dezember des Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Förderantrag muss spätestens vier Wochen vor dem beantragten Projektbeginn bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

keine Angabe


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Zuständige Stelle(n)

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