AOK Betriebswirt/-in; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation


Beschreibung

Der Abschluss AOK Betriebswirt/in ist in Bayern nicht reglementiert. Um in Bayern einer entsprechenden Tätigkeit nachgehen zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation deshalb nicht zwingend erforderlich.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber.

Ein Anerkennungsverfahren kann aber sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird. Dies kann Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren erhöhen.

Sie können gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) beim Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung mit dem bayerischen Abschluss AOK Betriebswirt/in stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die Ihrer Ansicht nach dem bayerischen Abschluss AOK Betriebswirt/in gleichwertig ist.


Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem BayBQFG stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Das LGL stellt die Gleichwertigkeit mit dem bayerischen Abschluss AOK Betriebswirt/in fest, wenn

Weitere Informationen finden Sie unter „Verfahrensablauf“ und „Erforderliche Unterlagen“.

Der Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet.


Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation formlos schriftlich an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) oder elektronisch per E-Mail stellen.

Zunächst wird überprüft, ob Ihre ausländische Qualifikation dem von Ihnen angegeben bayerischen Referenzabschlusses (hier: AOK Betriebswirt/in) zugeordnet werden kann. Gegebenenfalls teilt das LGL Ihnen mit, welche andere Stelle für Sie zuständig ist. In diesem Fall können Sie den Antrag kostenfrei zurücknehmen.

Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung Ihrer ausländischen Qualifikation prüft das LGL insbesondere, ob Sie durch Ihre ausländische Berufsbildung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten befähigt sind wie sie der entsprechende bayerische Fortbildungsnachweis belegt und ob zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der entsprechenden bayerischen Berufsbildung hinsichtlich der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wesentliche Unterschiede bestehen.

Dabei werden auch Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (aus dem Ausland oder aus Deutschland) sowie sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zusatzqualifikationen oder Fort- und Weiterbildungen, die nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sind) berücksichtigt.

Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird die vollständige Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation festgestellt.

Bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden und zugleich vergleichbaren Qualifikationsinhalten werden im Bescheid die vorhandenen Qualifikationen sowie die Unterschiede zum Referenzabschlusses beschrieben.


Fristen

keine


Bearbeitungsdauer

Das LGL bestätigt binnen eines Monats den Eingang Ihres Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche erforderlichen Unterlagen zu ergänzen sind. Nachdem die Unterlagen vollständig vorliegen, wird die Entscheidung innerhalb von drei Monaten getroffen. In begründeten Fällen kann diese Frist angemessen verlängert werden.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BayBQFG ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Die Gebühren für ein entsprechendes Verfahren richten sich nach dem Gebührenrecht des Freistaates Bayern und sind abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens. Die Gebühren bewegen sich in der Regel in einem Rahmen zwischen 25 EUR und 1.000 EUR. Nach Art. 14 Bayerisches Kostengesetz kann die Durchführung des Feststellungsverfahrens von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.

Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.

Über weitere Möglichkeiten einer finanziellen Förderung informiert Sie z. B. das Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ (siehe „Weiterführende Links“).

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BVFG (siehe "Besondere Hinweise") ist dagegen kostenfrei.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf in Form der verwaltungsgerichtlichen Klage zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Hausanschrift

Eggenreuther Weg 43
91058 Erlangen

Postanschrift

Postfach 2509
91013 Erlangen

Telefon

+49 9131 6808-0

Fax

+49 9131 6808-2102

E-Mail


Webseite

https://www.lgl.bayern.de