Umsatzsteuer; Beantragung der Befreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten für internationale Organisation oder deren Mitglied


Beschreibung

Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) kaufen, zahlen Sie darauf in der Regel Umsatzsteuer im jeweiligen EU-Mitgliedstaat. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Dies gilt für Internationale Organisationen und deren Bedienstete.

Um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie beim Kauf eine Bescheinigung für das ausländische Unternehmen. Diese können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung und der Umfang der Freistellung richten sich nach dem Umfang Ihrer Privilegien in Deutschland. Die Umsatzsteuerbefreiung für Bedienstete beträgt maximal 1.200 EUR pro Kalenderjahr. Der Kauf eines Kraftfahrzeuges wird nicht auf den Maximalbetrag angerechnet.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten per Post oder online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

Wenn Sie den Antrag per Post stellen möchten:

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:


Fristen

Als Bedienstete oder als Bediensteter müssen Sie den Antrag bis zum 31. Dezember des auf den Umsatz folgenden Jahres stellen. Für Internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen gibt es keine Frist.


Erforderliche Unterlagen


Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern

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An der Küppe 1
53225 Bonn

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53225 Bonn

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+49 228 406-0

Fax

+49 228 406-2661

E-Mail


Webseite

http://www.bzst.bund.de