Alkoholsteuer; Anzeige der Beförderung von unversteuerten Alkoholerzeugnissen


Beschreibung

Befördern Sie Alkohol oder alkoholhaltige Waren, ohne dass die Erzeugnisse bereits mit der Alkoholsteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann erhoben wird. Alternativ können die Erzeugnisse nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet werden.

Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in der Regel in den folgenden Fällen möglich:

Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung befördern. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank erfasst, dem Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System). Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Erzeugnisse müssen versteuert werden.


Voraussetzungen

Soweit Sie dazu verpflichtet sind, müssen Sie die Beförderung elektronisch über eine EMCS-Anwendung melden.


Verfahrensablauf

Die Meldung müssen Sie in der Regel elektronisch einreichen. Dazu können Sie das Online-Verfahren der Zollverwaltung nutzen:

Alternativ können Sie bestimmte, vom Zoll zertifizierte Software nutzen, um eine Beförderung unter Steueraussetzung anzumelden.

In manchen Fällen gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Meldung. Dann reichen Sie die Meldung schriftlich ein:

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.


Fristen


Bearbeitungsdauer

1-2 Werktage


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Entgegennahme der Meldung: keine

Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Hauptzollamt Schweinfurt

Hausanschrift

Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt

Postanschrift

Postfach 4150
97409 Schweinfurt

Telefon

+49 9721 6464-0

Fax

+49 9721 6464-1800

E-Mail


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