Alkoholsteuer; Beantragung einer Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Alkoholerzeugnissen


Beschreibung

Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, unter bestimmten Voraussetzungen mit nicht versteuerten Alkoholerzeugnissen umzugehen, beispielsweise als Hersteller oder Lieferant. Vor Erteilung einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf

Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Erledigung und Einhaltung von Steuerbelangen relevanten Personen in Ihrem Betrieb.

Die Erlaubnis benötigen Sie unter anderem, wenn Sie zu den folgenden Gruppen gehören:


Voraussetzungen

Detaillierte Informationen über die jeweiligen Voraussetzungen einer Erlaubnis finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.


Verfahrensablauf

Alle Erlaubnisse müssen im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt online oder per Post beantragt werden.

Antrag im Zoll-Portal:

 Antrag per Post:


Fristen

Es gibt keine Frist. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis jedoch rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als „registrierter Versender“ oder „registrierter Empfänger“ stellen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Für die Antragsstellung fallen keine Kosten an. Gegebenenfalls ist aber eine Sicherheitsleistung erforderlich.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


Verwandte Themen


Zuständige Stelle(n)

Hauptzollamt Schweinfurt

Hausanschrift

Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt

Postanschrift

Postfach 4150
97409 Schweinfurt

Telefon

+49 9721 6464-0

Fax

+49 9721 6464-1800

E-Mail


Webseite

http://www.zoll.de