Alkopopsteuer; Beantragung einer Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Alkopops


Beschreibung

Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, unter bestimmten Voraussetzungen mit nicht versteuerten Alkopops umzugehen, beispielsweise als Hersteller, Importeure und Gewerbetreibende.

Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören, benötigen Sie eine Erlaubnis im Umgang mit der unversteuerten Ware:

In allen Fällen benötigen Sie eine schriftliche Erlaubnis von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt. Die Erlaubnis wird Ihnen unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

Vor Erteilung einer Erlaubnis prüft die Zollverwaltung im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb. 

Wenn Sie als Steuerlagerinhaber unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Alkopops einsetzen, benötigen Sie außerdem auch eine Erlaubnis für ein Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren). In diesen Fällen spricht man von einer sogenannten "kombinierten Lagererlaubnis". Liegt diese Erlaubnis nicht vor, sind Sie nur berechtigt, Alkopops aus schon versteuertem Alkohol herzustellen.


Voraussetzungen

Detaillierte Informationen über die jeweiligen Voraussetzungen einer Erlaubnis finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.


Verfahrensablauf

Alle Erlaubnisse müssen im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich beantragt werden. 


Fristen

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als registrierter Versender oder registrierter Empfänger stellen.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

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