Kinderluftballone; Beantragung einer Erlaubnis
Beschreibung
In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen ist das Steigenlassen von Kinderluftballonen grundsätzlich verboten. Ausnahmen hiervon kann das zuständige Luftamt im Einzelfall zulassen, wenn von der beantragten Nutzung keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
Unabhängig hiervon kann es erforderlich sein, vor dem Steigenlassen der Kinderluftballone eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugsicherungsorganisation einzuholen. Dies betrifft Massenaufstiege von Kinderluftballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderluftballonen im kontrollierten Luftraum und im Luftraum über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis ist formlos an das zuständige Luftamt zu stellen.
Für die Beantragung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist das Online-Formular auf der Homepage der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zu nutzen.
Fristen
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Steigenlassen der Kinderluftballone zu stellen.
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
Für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 19 Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung fällt eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro an.
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
- § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; InformationenVerwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
Zuständige Stelle(n)
Regierung von Mittelfranken
Hausanschrift
Promenade 2791522 Ansbach
Postanschrift
Postfach 6 0691511 Ansbach

