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Kinderluftballone; Beantragung einer Erlaubnis


Beschreibung

In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen ist das Steigenlassen von Kinderluftballonen grundsätzlich verboten. Ausnahmen hiervon kann das zuständige Luftamt im Einzelfall zulassen, wenn von der beantragten Nutzung keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

Unabhängig hiervon kann es erforderlich sein, vor dem Steigenlassen der Kinderluftballone eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugsicherungsorganisation einzuholen. Dies betrifft Massenaufstiege von Kinderluftballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderluftballonen im kontrollierten Luftraum und im Luftraum über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle.


Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis ist formlos an das zuständige Luftamt zu stellen.

Für die Beantragung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist das Online-Formular auf der Homepage der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zu nutzen.


Fristen

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Steigenlassen der Kinderluftballone zu stellen.


Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)

    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.


Kosten

Für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 19 Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung fällt eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Regierung von Mittelfranken

Hausanschrift

Promenade 27
91522 Ansbach

Postanschrift

Postfach 6 06
91511 Ansbach

Telefon

+49 981 53-0

Fax

+49 981 53-1456

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de