Berufsausbildung Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin; Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung


Beschreibung

Pflanzentechnologen und Pflanzentechnologinnen arbeiten als qualifizierte Fachkraft in öffentlichen Einrichtungen und privaten Betrieben mit den Schwerpunkten Pflanzenzüchtung, Pflanzenvermehrung und Pflanzenschutz, ebenso in Saatgutfirmen agrarwirtschaftliche und gärtnerische Untersuchungs- und Forschungsanstalten.

Ausbildungsinhalte

Die wichtigsten Tätigkeiten während der Ausbildung:

Dafür benötigen Sie:

Ausbildungsablauf

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es ist eine klassische Lehre im dualen System. Im Ausbildungsbetrieb erlernen Sie die praktischen Tätigkeiten. Der Berufsschulunterricht findet als Blockunterricht an der Berufsschule Einbeck in Niedersachsen statt. Abitur, Fachabitur oder ein außerlandwirtschaftlicher Berufsabschluss können die Ausbildungszeit verkürzen.

Die Ausbildung endet mit der erfolgreichen Abschlussprüfung.

Fortbildung

Nach der Ausbildung bieten sich Aufstiegsmöglichkeiten durch Fortbildungen an:


Voraussetzungen

Zur Abschlussprüfung wird nach § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zugelassen,

Zur Abschlussprüfung wird nach § 45 Abs. 2 BBiG auch zugelassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der eineinhalbfachen Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.


Verfahrensablauf

Der Antrag muss durch die ausbildende Stelle (Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin) und den Auszubildenden bzw. die Auszubildende ausgefüllt werden und bei der Regierung von Niederbayern eingereicht werden.


Fristen

Der Antrag ist bis zum 10. März des jeweiligen Jahres einzureichen.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Bei Zulassung nach § 43 BBiG fallen keine Gebühren an.

Bei Zulassung nach § 45 Abs. 2 BBiG fällt eine Prüfungsgebühr in Höhe von 180,00 EUR an.


Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Niederbayern

Hausanschrift

Regierungsplatz 540
84028 Landshut

Postanschrift

Postfach
84023 Landshut

Telefon

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E-Mail


Webseite

http://www.regierung.niederbayern.bayern.de