Hinweisgeberschutz; Übermittlung von Hinweisen bei Verstößen durch Beschäftigte im Geschäftsbereich des Bayerischen Finanzministeriums und Bayerischen Gesundheitsministeriums
Beschreibung
Die EU-Richtlinie 2019/1937 zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ ist durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in nationales Recht umgesetzt worden.
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden alle Personen geschützt, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit Informationen über konkrete von § 2 Hinweisgeberschutzgesetz umfasste Verstöße erlangt haben und diese an Meldestellen weiterleiten.
Der Schutz der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers erstreckt sich zum Beispiel auf Repressalien aufgrund eines Hinweises auf Regelverstöße wie Versagung einer Beförderung, Kündigung bei tariflich Beschäftigten, Änderung des Aufgabengebiets, Disziplinarmaßnahmen oder Diskriminierung.
Alle ehemaligen und aktiven Beschäftigten können sich an die zuständige interne Meldestelle wenden, wenn die Voraussetzung des Bekanntwerdens eines Sachverhalts im dienstlichen Kontext erfüllt ist; auch Informationen, die während des Einstellungsverfahrens erlangt werden, können an die interne Meldestelle gemeldet werden.
Voraussetzungen
Regelverstöße können beispielhaft
- Verstöße gegen Vorschriften zum öffentlichen Auftragswesen,
- Äußerungen von Beamtinnen und Beamten,
- die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen,
- gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie
- andere straf- und bußgeldbewehrte Handlungen
sein.
Das Meldesystem ist jedoch nicht für Strafanzeigen oder andere Sachverhalte, die kein Fehlverhalten im dienstlichen Zusammenhang betreffen, vorgesehen; wenden Sie sich im Bedarfsfall an die jeweils zuständigen Stellen, zum Beispiel die Polizei.
Verfahrensablauf
Die Meldung muss bei der für die Behörde zuständigen internen Meldestelle eingereicht werden.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention)
- Meldeformular Hinweisgeber - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Sie können Informationen zu einem Verstoß nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an die interne Meldestelle im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention online übermitteln.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
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Zuständige Stelle(n)
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Hausanschrift
Odeonsplatz 480539 München
Postanschrift
Postfach 22 15 5580505 München

