Rentenversicherung; Beantragung der Statusklärung


Beschreibung

Sind Sie als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer tätig, aber müssen sich in Ihrem Auftragsverhältnis wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer behandeln lassen, dann sind Sie unter Umständen abhängig beschäftigt beziehungsweise scheinselbstständig. In diesem Fall unterliegen Sie der Sozialversicherungspflicht.

Sind Sie oder Ihre Auftraggebenden unsicher, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit handelt, können Sie bei der sogenannten Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Ihren sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen lassen.

Mit dem Statusfeststellungsverfahren erhalten Sie Rechtssicherheit, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Den Antrag auf Statusfeststellung können Sie sowohl als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer als auch als Auftraggeberin oder Auftraggeber stellen.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Ihren Antrag können Sie online, persönlich oder schriftlich stellen.

Online-Antrag:

Persönlicher Antrag:

Schriftlicher Antrag:

Ihren Antrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine Vollmacht bei der Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich die Rentenversicherung ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.

Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Hausanschrift

Pieperstraße 14-28
44789 Bochum

Postanschrift


44781 Bochum

Telefon

+49 234 304-0

Fax

+49 234 304-66050

E-Mail


Webseite

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee