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Bergbau; Anzeige einer Bohrung


Beschreibung

Für nicht unter § 2 Bundesberggesetz fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, die mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, müssen Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten angezeigt werden.


Voraussetzungen

Die Bohrung dringt tiefer als 100 m in den Boden und ist keine Bohrung zur Erkundung von Bodenschätzen.


Verfahrensablauf

Die Anzeige muss beim zuständigen Bergamt erfolgen.

Fristen

Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.


Bearbeitungsdauer

keine

Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberfranken)

  • Bohranzeige nach § 127 BBergG

    Bohrungen, die nicht dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereiches des Bundesberggesetz (BBergG) liegen, können - soweit sie mehr als 100 m in den Boden eindringen - dem Bergamt online angezeigt werden. 


Kosten

keine

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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165
95420 Bayreuth

Telefon

+49 921 604-0

Fax

+49 921 604-41258

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de