Tabaksteuer; Bezahlung


Beschreibung

Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren und gleichgestellte Erzeugnisse erhoben wird. Tabaksteuerpflichtige Waren sind zum Beispiel: 

Die tabaksteuerpflichtigen Waren werden wie folgt definiert:

Zigarren oder Zigarillos

Zigarren oder Zigarillos sind zum Rauchen bestimmte und geeignete Tabakstränge, die mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllt sind. Die Tabakstränge müssen

Zigaretten sind Tabakstränge, die

Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak)

Rauchtabak ist der Oberbegriff für Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak und ist 

Feinschnitt

Pfeifentabak 

Wasserpfeifentabak

Erhitzter Tabak

Stückweise und einzeln portionierter Tabak, der sich auch ohne Vorrichtung (Device) zum Rauchen in mehreren Zügen (wie bei Zigaretten) eignet, wird auch weiterhin tabaksteuerrechtlich als Zigarette eingeordnet.

Substitute für Tabakwaren

Hierunter fallen auch

Tabakabfälle

Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn 

Als Tabakabfälle gelten 

Tabakwaren gleichgestellte Waren

Die Tabaksteuer entsteht in der Regel, sobald die oben genannten Tabakwaren beziehungsweise Substitute für Tabakwaren in den Wirtschaftskreislauf im deutschen Steuergebiet treten. Das ist der Fall, wenn

Die Höhe der Steuer berechnet sich nach dem jeweiligen Steuertarif, der Menge und dem Wert (dem Kleinverkaufspreis) der betreffenden Tabakware. Bei Substituten für Tabakwaren sind nur der Steuertarif und die Menge maßgeblich.

Die Steuer wird bei Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren in der Regel durch die Verwendung von Steuerzeichen entrichtet. Zudem müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn die Steuer zum Beispiel wie folgt entstanden ist:


Voraussetzungen

Sie müssen Tabaksteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn


Verfahrensablauf

Die Tabaksteuer müssen Sie in Form der Steuerzeichenschuld bezahlen, indem Sie deutsche Steuerzeichen entwerten und an Ihren Kleinverkaufsverpackungen anbringen, das heißt verwenden. Die Steuerzeichen müssen im Zeitpunkt der Steuerentstehung bereits verwendet sein. 

Steuerzeichen können Sie per Post oder online beantragen.

Beantragung per Post:
So erwerben Sie die deutschen Steuerzeichen, wenn Sie im Besitz einer gültigen Erlaubnis und zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sind:

Abgabe einer Steuererklärung:

Online-Antrag:

So erwerben Sie die deutschen Steuerzeichen, wenn Sie im Besitz einer gültigen Erlaubnis und zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sind:

Abgabe einer Steuererklärung:

Örtlich zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.


Fristen

Verwendung der Steuerzeichen: vor der Entstehung der Tabaksteuer 

Abgabe der Steuererklärung: unverzüglich


Bearbeitungsdauer

Die Steuerzeichen werden in der Regel innerhalb von 2 Werktagen zugesendet.

Der Steuerbescheid bei Abgabe einer Steuererklärung wird in der Regel innerhalb von 6 Wochen ausgestellt.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Es entstehen in der Regel keine zusätzlichen Kosten. 
Bei verspäteter Zahlung wird ein Säumniszuschlag erhoben.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


Verwandte Themen


Zuständige Stelle(n)

Hauptzollamt Schweinfurt

Hausanschrift

Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt

Postanschrift

Postfach 4150
97409 Schweinfurt

Telefon

+49 9721 6464-0

Fax

+49 9721 6464-1800

E-Mail


Webseite

http://www.zoll.de