Tabaksteuer; Beantragung eines Erlasses oder einer Erstattung


Beschreibung

Einen Antrag auf Erlass oder Erstattung der Tabaksteuer können Sie stellen, wenn Sie als

Ist die Tabaksteuer bereits durch die Verwendung von Steuerzeichen bezahlt, das heißt, die Steuerzeichen sind bereits an den Kleinverkaufspackungen angebracht, wird die Steuer nur erlassen oder erstattet, wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist.

Die Steuerzeichenschuld kann erlassen oder erstattet werden, wenn Sie 

Im Falle der Verwendung von Steuerzeichen werden Erlass oder Erstattung der Steuerzeichenschuld nur gewährt, wenn Sie Steuerzeichen mit einem Steuerwert von mindestens 10 EUR an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgeben oder unter Steueraufsicht vernichten oder ungültig machen.

Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in der zeitlichen Reihenfolge der Forderungen des Bundes verrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer und Steuerzeichenschuld, wird der Differenzbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.


Voraussetzungen

Sie sind


Verfahrensablauf

Den Erlass oder die Erstattung von Steuerzeichenschuld und von durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer können Sie per Post oder online beantragen.

Antragsstellung per Post:

Erlass oder Erstattung von Steuerzeichenschuld und von durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer online beantragen:

Den Erlass oder die Erstattung von nicht durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer können Sie ausschließlich per Post beantragen:


Fristen

Sie müssen keine Fristen einhalten.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Sie müssen Gebühren bezahlen, wenn der Erlass oder die Erstattung davon abhängig ist, dass Sie nicht entwertete Steuerzeichen zurückgeben oder verwendete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichten oder ungültig machen. 
Die Gebühr beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens: 


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


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Zuständige Stelle(n)

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