Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung einer komplementären Infrastrukturförderung aus dem Härtefonds


Beschreibung

Zweck

Die Mittel des Art. 13c Abs. 2 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) sind gemäß Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) zur Sicherung der Komplementärfinanzierung von Bau- oder Ausbauvorhaben an Verkehrsanlagen des allgemeinen ÖPNV (z.B. der U-Bahnen, Straßenbahnen und Linienbusse) und der S-Bahnen (Art. 29 Abs. 3 BayÖPNVG) einzusetzen, die nach dem Bayerischen Gemeindesverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) oder Gemeindesverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes (GVFG) gefördert werden. 

Eine Förderung dieser ÖPNV-Baumaßnahmen aus Mitteln des GVFG-Bundesprogramms ist u. a. nur dann möglich, wenn die förderfähigen Kosten mehr als 30 Mio. € betragen.

Gegenstand

Der Bau oder Ausbau nachfolgender Verkehrseinrichtungen kann nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG gefördert werden, soweit diese dem ÖPNV dienen und die Baumaßnahme nach BayGVFG oder GVFG gefördert wird: 

Die ausführliche Beschreibung der Fördergegenstände und die Grundlagen für die Förderung von Infrastruktureinrichtungen des ÖPNV nach dem GVFG-Bundesprogramm/ BayGVFG und BayFAG können den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) entnommen werden.

Zuwendungsempfänger

Eine Förderung können erhalten: - Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse in Bayern (zum Beispiel Zweckverbände), - öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie andere Vorhabenträger, wenn sie ihr Vorhaben in Bayern umsetzen.

Zuwendungsfähige Kosten

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.


Voraussetzungen

Die Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG können nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 BayGVFG erfüllt sind. Danach muss das Vorhaben

Ausschlusskriterien:


Verfahrensablauf

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Formblatts nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung schriftlich und zusätzlich elektronisch einzureichen. Die geltenden Formulare finden Sie unter "Erforderliche Unterlagen" (siehe auch Nr. 8 RZÖPNV). 

Weiteres Verfahren:

(Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden ersten Bewilligungsbescheids oder nach vorheriger Zustimmung der Regierung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden.)


Fristen

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Gegen den Zuwendungsbescheid kann der Antragsteller/Zuwendungsempfänger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Das zuständige Verwaltungsgericht, bei dem die Klage eingereicht werden kann, wird im Bescheid mitgeteilt. 


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

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E-Mail


Webseite

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