Auslandsversicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung; Meldung der Auslandsmonate


Beschreibung

Die Beiträge der freiwilligen Auslandsversicherung werden getrennt von den Beiträgen der inländischen Unfallversicherung erhoben. Grundlage für die Beiträge der Auslandsversicherung ist die Anzahl der Monate, in denen Ihre Mitarbeiter im Ausland arbeiten. Angefangene Monate werden dabei voll berechnet.

Es kann passieren, dass eine Auslandstätigkeit vorzeitig endet, aber die Berufsgenossenschaft oder die Unfallversicherung Bund und Bahn dies nicht erfährt. Damit die Beiträge richtig berechnet werden können, fragt die Berufsgenossenschaft oder die Unfallversicherung Bund und Bahn bei Ihrem Unternehmen nach, ob die gespeicherten Auslandsmonate korrekt sind.

Hier hat Ihr Unternehmen die Möglichkeit, rechtzeitig die bisher bei der Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherung Bund und Bahn registrierten Auslandsmonate zu korrigieren.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Sie können die Auslandsmonate eines versicherungspflichtigen Beschäftigten online oder per Post melden.

Online-Dienst:

Online-Dienst Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

Nachricht per Post:


Fristen

6 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres muss Ihr Unternehmen die Auslandsmonate melden.


Bearbeitungsdauer

Auslandsmonate werden in der Zeit von Januar bis März eines jeden Jahres abgefragt. (1 bis 3 Monate)

Erforderliche Unterlagen


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


Verwandte Themen


Zuständige Stelle(n)

Unfallkassen

Webseite

https://www.dguv.de/de/bg-uk-lv/unfallkassen/index.jsp