Common Reporting Standard; Mitteilung der fehlenden Selbstauskunft


Beschreibung

Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein Verfahren zum internationalen Austausch von Steuerinformationen mit dem Ziel der Vermeidung von Steuerflucht. An dem Verfahren beteiligen sich mehr als 100 Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betreut das Verfahren in Deutschland. 

Der CRS verpflichtet Finanzinstitute in Deutschland, zum Beispiel Banken oder Versicherungen, Informationen über meldepflichtige Finanzkonten ihrer Kundinnen und Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Wenn bei Konten ein meldepflichtiger Bezug zum Ausland besteht, tauscht das BZSt diese Daten mit den CRS-Partnerstaaten aus und erhält im Gegenzug Informationen der Partnerländer zu Konten im Ausland, deren Inhaberinnen und Inhaber in Deutschland ansässig sind.

Der CRS regelt auch Sorgfaltspflichten, die die Finanzinstitute zur Identifizierung von meldepflichtigen Konten nachkommen müssen. Dazu gehört die Einholung von Selbstauskünften von Neukundinnen und Neukunden (natürlichen Personen und Rechtsträgern) bei Kontoeröffnung. Die Selbstauskunft enthält Informationen über die steuerliche Ansässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers.

Die Selbstauskunft muss spätestens 90 Tage nach Kontoeröffnung vom zuständigen Finanzinstitut eingeholt und an das BZSt übermittelt werden. Liegt sie bis dahin nicht vor, muss das Fehlen der Selbstauskunft dem BZSt gemeldet werden. Die Meldung ist online oder per Post möglich.


Voraussetzungen

Als meldendes deutsches Finanzinstitut sind Sie zur Einholung der Selbstauskunft Ihrer Kundinnen und Kunden verpflichtet. Zu meldenden deutschen Finanzinstituten gehören:


Verfahrensablauf

Online über das BZSt-Online Portal (BOP):

Per Post:


Fristen

Kann innerhalb von 90 Tagen seit der Kontoeröffnung keine gültige Selbstauskunft beschafft oder diese nicht plausibilisiert werden, ist die Mitteilung unverzüglich abzugeben. Es wird nicht beanstandet, wenn die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Ablauf der 90-Tage-Frist abgegeben wird.


Bearbeitungsdauer

Es handelt sich um eine reine Meldeverpflichtung. Eine Bearbeitungsdauer gibt es daher nicht.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine reine Meldeverpflichtung. In der direkten Folge wird kein Verwaltungsakt erlassen, so dass kein Rechtsbehelf erforderlich ist. Ggfs. kann durch die Abgabe der Meldung eine Prüfung der meldenden Finanzinstitute initiiert werden. Gegen die Prüfungsanordnung besteht die Möglichkeit Einspruch einzulegen.


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern

Hausanschrift

An der Küppe 1
53225 Bonn

Postanschrift

An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon

+49 228 406-0

Fax

+49 228 406-2661

E-Mail


Webseite

http://www.bzst.bund.de