Hinterbliebenenbeihilfe aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Erhalt


Beschreibung

Als Hinterbliebene oder Hinterbliebener haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Das gilt für:

Die Höhe der einmaligen Beihilfe beträgt 40 Prozent des festgestellten Jahresarbeitsverdienstes, der zum Zeitpunkt des Todes Ihrer oder Ihres Angehörigen Berechnungsgrundlage der Rente war.

Unter bestimmten Umständen ist eine laufende Beihilfe anstelle einer einmaligen Zahlung möglich. Sie erhalten die laufende Beihilfe, wenn diese für Sie voraussichtlich günstiger wäre. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) prüft dies, entscheidet je Einzelfall nach eigenem Ermessen und begründet ihre Entscheidung. Eine laufende Beihilfe kann höchstens so viel wie die Hinterbliebenenrente betragen.


Voraussetzungen

Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe besteht, wenn:

zusätzliche Voraussetzungen für Witwen, Witwer und hinterbliebene, eingetragene Lebenspartnerinnen und -partnern:

zusätzliche Voraussetzungen für Vollwaisen:

Voraussetzungen für laufende Beihilfe:

Ihre Angehörige oder Ihr Angehöriger bezog zum Todeszeitpunkt eine oder mehrere Renten aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die


Verfahrensablauf

Die Hinterbliebenenbeihilfe müssen Sie nicht beantragen. Der Anspruch wird von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung von Amts wegen festgestellt:

Wenn Sie einen Anspruch auf Beihilfe haben, erhalten Sie einen Bescheid von der LBG.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Bearbeitungsdauer

laufende Beihilfe (4 bis 6 Monate)

Erforderliche Unterlagen


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Hausanschrift

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