Kapitalverwaltung; Beantragung der Übertragung der Verwaltung eines offenen inländischen Sondervermögens


Beschreibung

Als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) können Sie Ihr Recht kündigen, ein Investmentvermögen zu verwalten. Zudem kann das Recht erlöschen, zum Beispiel bei Insolvenz. In diesem Fall geht entweder das Investmentvermögen oder das Recht, dieses Investmentvermögen zu verwalten, auf eine Verwahrstelle über. Die Verwahrstelle, ein spezielles Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, wickelt das Investmentvermögen anschließend ab und verteilt es an die Anlegerinnen und Anleger.

Wenn Sie das Verwaltungsrecht für das Investmentvermögen stattdessen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für die Genehmigung ist ein Antrag erforderlich, den Sie über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der BaFin einreichen.


Voraussetzungen

Übertragung des Verwaltungsrechts für ein Investmentvermögen auf eine andere KVG:


Verfahrensablauf

Die Genehmigung, das Verwaltungsrecht für ein Investmentvermögen auf eine andere KVG zu übertragen, müssen Sie vor Übertragung über das MVP Portal der BaFin beantragen:


Fristen

Es gibt keine Frist. Der Antrag ist vor Übertragung der zuständigen Stelle zu stellen.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung einer Genehmigung zur Übertragung des Verwaltungsrechts auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft dauert höchstens 8 Wochen, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.


Erforderliche Unterlagen


Kosten


Verwaltungsgebühr: 1.025 EUR


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Hausanschrift

Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn

Postanschrift

Postfach 1253
53002 Bonn

Telefon

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Fax

+49 228 4108-1550

E-Mail


Webseite

https://www.bafin.de