Steuerberaterprüfung; Beantragung der Befreiung


Beschreibung

Besondere fachliche Qualifikationen auf dem Gebiet des Steuerrechts, wie z.B. eine Professorentätigkeit, können zu einer Befreiung von der Steuerberaterprüfung führen.

Nach § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) können bestimmte Personen auf Antrag bei der zuständigen Stelle von der Steuerberaterprüfung befreit werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Bewerber/die Bewerberin hauptberuflich tätig ist oder, sofern der Bewerber/die Bewerberin keine Tätigkeit ausübt, seinen/ihren überwiegenden Wohnsitz hat.


Voraussetzungen

Folgenden Personen können unter anderem von der Prüfung befreit werden:


Verfahrensablauf

Der Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer eingereicht werden.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Es fallen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Klage vor dem Finanzgericht


Zuständige Stelle(n)

Steuerberaterkammer Nürnberg

Hausanschrift

Karolinenstraße 28
90402 Nürnberg

Postanschrift

Karolinenstraße 28
90402 Nürnberg

Telefon

+49 911 94626-0

Fax

+49 911 94626-30

E-Mail


Webseite

https://www.stbk-nuernberg.de